Bachelor Fernstudium bietet Gehörlosen neue Möglichkeiten

Studium mit Hörbehinderung – im Fernstudium einfacher als gedacht!

Auch für gehörlose Studenten bietet sich das Fernstudium zum Erwerb des Bachelors an. Im Vergleich zu einem Präsenzstudium sind die Lehrmaterialien bereits in didaktisch aufbereiteter Form verfügbar und werden online oder per Post zur Verfügung gestellt. Der Großteil des Fernstudiums besteht aus einem Selbststudium, begleitet durch Online-Tutorien. Diese können bei Bedarf durch einen Gebärdendolmetscher übersetzt werden. Der Staat bietet Schwerbehinderten hier einen Nachteilsausgleich an: Hierzu gehört die Übernahme von Kosten für notwendige Gebärdendolmetscher, Tutoren und Mitschreibkräfte.

Ein Fernstudium ist zwar in den meisten Fällen kostenpflichtig, jedoch mit EUR 325 pro Monat immer noch günstiger als ein Zimmer und Lebenshaltungskosten vor Ort. Studierende können somit in ihrer gewohnten familiären Umgebung bleiben und zu Hause studieren. Prüfungen könnten an den bundesweiten Prüfungszentren abgelegt oder in Form von Haus- bzw. Einsendeaufgaben eingereicht werden. Kontakt mit den Dozenten ist über den Online-Campus oder per Email jederzeit möglich.

Hier einige Informationen zur aktuellen Rechtslage (Stand 06.02.2017):

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann
Leistungen der Eingliederungshilfe sind u.a. der Besuch einer Hochschule. Diese Hilfe wird nach § 13 Abs. 2 EinglHV gewährt, wenn
1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird,
2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist und
3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII nicht überschritten ist. Um dies nachzuweisen ist für jedes Semester eine Vermögenserklärung zu erstellen. Bezüglich konkreter Anfragen hierzu, richten Sie sich bitte an den Träger der Sozialhilfe vor Ort.

Nur das Erststudium wird für Gehörlose gefördert

Schließlich sollte noch kein Hochschulabschluss vorliegen. Denn durch diesen hat man bereits den nach § 54 Abs. S.1 Sr. 2 SGB XII gesetzlich vorgesehenen höchsten Bildungsabschluss durch Eingliederungshilfe gefördert, erlangt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011, Az. L2 SO 379/11 ER-B). Eine erlangte berufliche Qualifikation ist nach dem BVerwG jedoch nicht von vornherein ein Ablehnungsgrund. Eine vorangegangene Ausbildung ist jedenfalls kein Hindernis.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Träger der Sozialhilfe die Bereitstellung der Dolmetscher durch Dritte, das heißt die Dolmetscher bzw. Dolmetscher Büros, mit denen dieser selbst Verträge zu schließen hat, zu erbringen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

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